Bei der AXA ist man empört über ein Urteil des Potsdamer Amtsgerichts. Der Versicherer soll PKV-Beitragserhöhungen unrechtmäßig durchgeführt haben. Im Raum stehen acht- bis neunstellige Rückforderungen.
Mit einem Aufsehen erregenden Gerichtsurteil sieht sich derzeit die AXA Krankenversicherung konfrontiert. Wie der Blog KVoptimal vermeldet, könnten auf die Kölner Rückforderungen im acht- bis neunstelligen Eurobereich zukommen. KVoptimal bezieht sich dabei auf das Urteil des Amtsgerichts Potsdam mit dem Aktenzeichen 29 C 122/16 vom 18. Oktober 2016.
Demnach wurden die PKV-Beitragserhöhungen des Versicherers für die Jahre 2000 bis 2013 unwirksam erhoben und könnten von den Versicherten zurückgefordert werden, schlussfolgern die Autoren des Blogs.
Die AXA erklärt dazu, dass nur die Beitragsanpassung in zwei Tarifen und nur die Kalenderjahre 2012 und 2013 Gegenstand der Klage waren. Der Versicherer weist zudem darauf hin, dass es sich um einen Zivilprozess handelt und ein eventuell zu seinen Lasten ergehendes Urteil in der zweiten Instanz nur zwischen den beiden prozessbeteiligten Parteien gelten würde.
„Insofern würde es sich bei einem möglichen Urteil zu Lasten von AXA nur um eine Einzelfallentscheidung handeln“, ergänzt Faßbender-Menzel. Kunden, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger – ein Versicherungsnehmer der AXA, der gegen die Erhöhungen seiner PKV-Beiträge geklagt hatte – befinden, müssten also jeweils selbst vor Gericht ziehen. Ein Gerichtsurteil, welches zur pauschalen Rückforderung der Beitragserhöhungen berechtigt, wird es demnach erst einmal nicht geben.
Zum Hintergrund
Die Schlüsselrolle im Urteil des Amtsgerichts spielt ein unabhängiger Treuhänder, der jeder PKV-Beitragsanpassung eines Versicherungsunternehmens zustimmen muss. Zumindest sollte dieser Treuhänder unabhängig sein. So schreibt es der § 203 Absatz 5 VVG vor, der die Prämien- und Bedingungsanpassung in der privaten Krankenversicherung regelt.
Im vorliegenden Fall hat das Potsdamer Amtsgericht entschieden, dass der bestellte Treuhänder nicht unabhängig gearbeitet hat und die von ihm abgesegneten Beitragsanpassungen somit zu Unrecht von der AXA durchgeführt wurden.
Als Beweis für eine fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders von der AXA wurde in der Klage angeführt, dass dieser mehr als 30 Prozent seiner Einnahmen von dem Kölner Versicherer erhalten hat. Mit dem Überschreiten dieser 30-Prozent-Hürde wird juristisch der Wegfall der Unabhängigkeit definiert.
Allerdings, darauf weist die AXA entschieden hin, bezieht sich dieser Wert gemäß § 319 HGB auf die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüfern, nicht auf die von Treuhändern. „Das Urteil stützt sich rechtsfehlerhaft auf ein fiktives Beispiel zu dem Einkommen eines Freiberuflers“, erklärt Faßbender-Menzel.
Der AXA-Treuhänder habe hingegen, gemäß den Vorgaben des § 157 VAG, unabhängig gearbeitet. Demnach darf er insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen haben oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzen.
Wie die AXA weiter erklärt, wird die Unabhängigkeit des Treuhänders allein durch die Aufsichtsbehörde geprüft und erklärt. Einen Beweis für dessen Unabhängigkeit müsse der Versicherer deshalb vor Gericht nicht vorlegen. Im anstehenden Berufungsverfahren will der Kölner Versicherer seine Ansichten nun entsprechend vortragen. Zudem geht die AXA davon aus, das Verfahren in der zweiten Instanz zu gewinnen.