Wurde über das Widerufsrecht nicht belehrt, wie lange kann ein Versicherungsvertrag dann wiederrufen werden?
Bei fehlender Belehrung über das Widerspruchsrecht kann die Frist für den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag nicht zu laufen. Jedoch beginnt Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der Beiträge beginnt nicht vor Erklärung des Widerspruchs.
So hat der BGH in einem zum Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Rentenversicherungsvertrages in einem Grundsatzurteil entschieden. Im vom BGH verhandelten Fall hatte der Versicherungsnehmer einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation wurden ihm jedoch nicht ausgehändigt.
Bis zum Mai 2008 wurden Versicherungsbeiträge in Höhe von etwas über 9.300 Euro gezahlt. Im Juni 2008 widersprach er schriftlich dem Vertrag; hilfsweise kündigte er ihn.
Hierauf bestätigte die Versicherung die Kündigung und zahlte ihm einen errechneten Rückkaufswert von 9.331,60 Euro aus.
Klage zunächst erfolglos
Im April 2011 erhob der Versicherungsnehmer Klage und verlangte Rückzahlung sämtlicher von ihm gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen. Die eingeklagte Restforderung belief sich auf 4.580,82 Euro.
Die Versicherung hielt den Widerspruch für verfristet und im übrigen den Rückzahlungsanspruch für verjährt. In erster und zweiter Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Gerichte hielten die Verfristungseinrede der Versicherung für begründet.
Widerspruch ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung verfristet
Der BGH rügte die Missachtung seiner Rechtsprechung sowie die Missachtung europäischen Rechts durch die Vorinstanzen. Die für die Entscheidung einschlägige Vorschrift des § 5a VVG a.F. (ersetzt durch § 49 VVG n.F.) bestimmt für den Fall, dass einem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht übergeben wurden, der Versicherungsvertrag als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach einer späteren Übergabe dieser Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Nach § 5a Abs. 2 VVG beginnt der Lauf der Frist erst, nachdem eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht stattgefunden hat. Satz 4 der Vorschrift bestimmt jedoch, dass das Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt