Der Gesetzgeber plant ein verpflichtendes Überprüfungs- und Einsichtsrecht des Versicherers (VR) bei seinen Dienstleistern hinsichtlich aller outgesourcten Dienstleistungen durch eine Novelle des § 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Dabei geht der Gesetzgeber – womöglich irrtümlich – davon aus, dass Makler vom VR unabhängig sind, nur dem Versicherungsnehmer verpflichtet und daher keine Dienstleister für Versicherer sind.
Maklerverbände befürchten, dass der jederzeitige Zugriff auf Daten im Maklerbüro und das jederzeitige Zutrittsrecht auch für die Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen des Maklers, zu einer Überforderung führen würden, denn – jedenfalls bei den Industriemaklern – Dienstleistungen für Versicherer seien ein wesentlicher Teil ihres Geschäfts, anders als der Gesetzgeber wohl meint. Der Makler übe nach Feststellung der Maklerverbände Versicherungstätigkeiten für den VR aus. Wird damit das immer propagierten Bild des Versicherungsmaklers, der treuhänderisch als Sachwalter auf der Seite des Versicherungsnehmers (VN) steht, faktisch abgeschafft, indem er nun offiziell einer Überwachung durch Versicherer und BaFin unterworfen wird?
Funktionsausgliederung erfordert Eingriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten
Bereits bisher schon war ähnliches bei der sogenannten Funktionsausgliederung vorgesehen, die jedenfalls nicht Inkasso-, Zeichnungsvollmachten oder Schadenregulierungsvollmachten für einzelne Maklerbestände von nur begrenztem Umfang umfasste. Mit der VAG-Novelle kommt es aber auf den Umfang dieser Dienstleistungen nicht mehr an. Die VAG-Novelle fördert zutage, dass Makler vielleicht häufiger auch Dienstleister für VR sind, mit dessen vertraglich vereinbartem Weisungs- und Kontrollrecht, so dass es die Kunden dann mit einem Scheinmakler zu tun haben können, der in Wirklichkeit beim VR eher ähnlich einem Agenten angebunden ist, oder gar wie eine Abteilung oder Niederlassung des Versicherers selbst funktioniert. Eine Zeichnungsvollmacht für den Makler vom Versicherer, die Schadensregulierung, eine Policenausstellung ähnlich einem Assekuradeur und das Prämieninkasso wären typische Tätigkeiten für Versicherungsvertreter im Auftrage des Risikoträgers.
Selbstbild des Maklerberufs insgesamt in Frage gestellt?
Es kommt auch nicht darauf an, ob ggf. kleinere Makler sich anders sehen – betroffen ist das Berufsbild des Maklers insgesamt. Man wird dann sehen, ob es Maklern gelingt, sich davon wieder abzusetzen. Etwa in dem Sinn, dass dies Sonderfälle seien, die mit dem Berufsbild des Maklers eigentlich nicht vereinbar sind. Dann wäre aber nicht mehr vermittelbar, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen im VAG als allgemeines Maklerproblem darstellen, wie Maklerverbände behaupten.
Versicherungsmakler als Erfüllungsgehilfe des Versicherers
Versicherungsgesellschaften haben nicht nur für ihre Versicherungsvertreter, sondern immer wieder auf für jene Versicherungsmakler einzustehen, die als ihre Erfüllungsgehilfen erkannt werden, § 278 BGB. Dazu zählt beispielsweise der „Schwerpunktmakler“, der eine angebliche Unabhängigkeit von Versicherungsanbietern durch die Selbstbezeichnung als Makler vorspiegelt, aber in Wirklichkeit ohne Marktüberblick vielleicht mit wenigen oder nur einem Risikoträger zusammenarbeitet.
Auch ausländische Versicherer, beispielsweise aus England und Liechtenstein, haben sich durch Obergerichte ins Stammbuch schreiben lassen, dass sie mangels einer Niederlassung in Deutschland zwangsweise auch Versichereraufgaben auf den Maklervertrieb ausgelagert hatten. Damit steht der Versicherungsmakler nachgerade nicht als treuhänderischer Sachwalter allein im Lager des Kunden, sondern vielmehr in größerer Nähe zum Risikoträger, und wird zu seinem Erfüllungsgehilfen, für den der VR dann haftet.
Als Indizien wird dieser Eindruck verstärkt, wenn Versicherungsmakler die Versicherungsbestände gemäß Maklervertrag „betreuen, verwalten, einschließlich Schadensregulierung“. Dies auch dann, wenn Industrieversicherungsmakler offen verlautbaren „Risikoprüfung, Objektuntersuchung, Rechenschaft und Benachrichtigung“ leisten wir aufgrund „geschäftspolitischer Entscheidung“ nicht. Neben die Eigenhaftung dieser Makler nach §§ 60 ff. VVG, tritt diejenige des Versicherers, § 278 BGB.