Neustarthilfe: 5.000 Euro Corona-Zuschüsse für Solo-Selbstständige

Rettungsring und Krisenrettung

Nach der Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) startet ab Januar die Überbrückungshilfe III. Diese soll als milliardenschwere Unterstützung für die weiterhin durch Corona gebeutelte Wirtschaft dienen und zwar für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021.

Die neueste Version der Überbrückungshilfe bringt wieder einige Änderungen mit sich. Vor allem aber sollen jetzt auch Solo-Selbstständige einen einmaligen Zuschuss über bis zu 5.000 Euro erhalten, der auch für Lebenshaltungskosten genutzt werden kann, die sogenannte Neustarthilfe. Für Zuschüsse zum Lebensunterhalt hatten die Solo-Selbstständigen lange gekämpft, trotzdem hagelt es Kritik für die Bundesregierung. Das Geld reiche nicht aus, sagen Verbände.

Die wichtigsten Neuerungen in der Überbrückungshilfe III

Neben der Einführung der Neustarthilfe wurde bisher bekannt gegeben, dass die Höhe der möglichen Maximalbeträge erhöht wird. Betriebskosten kann man sich ab Januar in Höhe von bis zu 200.000 Euro pro Monat erstatten lassen. Bislang waren 50.000 Euro pro Monat das Maximum.

Außerdem hat das Bundesfinanzministerium weitere Verbesserungen, etwa bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder Abschreibungskosten angekündigt. Diese sollen in Kürze bekannt gegeben werden.

Neustarthilfe – Endlich ein Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige

Seit dem Beginn der Pandemie im März hatten zahlreiche Verbände und Betroffene dafür gestritten, dass Solo-Selbstständige sich von Corona-Hilfen einen Unternehmerlohn auszahlen können. Denn die bisherigen Hilfsprogramme Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und II sowie die Novemberhilfe berücksichtigen vor allem fixe Betriebskosten, die bei Solo-Selbstständigen erstens sehr gering ausfallen und sich zweitens stark mit den privaten Lebenshaltungskosten vermischen. Der Vorwurf: Selbstständige fallen durchs Raster der Hilfen.

Vor allem Finanzminister Scholz war gegen eine Unternehmerlohnregelung und verwies auf die vereinfachten Bedingungen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II. Die Ablehnung des Finanzministers wurde nun gebrochen.

Im Detail sieht die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige so aus: 

  • einmaliger Zuschuss von bis zu 5.000 Euro
  • deckt den Zeitraum Januar bis Juni 2021 ab
  • Berechnung: 25 Prozent des Referenzumsatzes aus einem Vorjahreszeitraum
  • gilt als Vorschuss
  • falls der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum geringer als angenommen ist, werden Rückzahlungen fällig
  • hat keine Auswirkungen auf möglichen Bezug von Arbeitslosengeld II
  • Antragstellung vermutlich ab Anfang 2021
  • für fixe Betriebskosten gedacht, aber Nutzung für Lebensunterhalt ist explizit möglich

Weitere ausführliche Informationen finden sich auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Hier wird auch detailliert die Berechnung des möglichen Zuschusses aufgeschlüsselt.

Auch über die Novemberhilfe kann man 5.000 Euro erhalten

Bevor die Überbrückungshilfe III im Januar nächsten Jahres anläuft, gibt es ab Ende die Novemberhilfe, die der Bund anlässlich des Lockdown Lights Anfang November ankündigte. Unternehmen, die durch staatliche Anordnung schließen mussten oder solche, die 80 Prozent ihres Umsatzes im Handel mit Unternehmen oder Einrichtungen erwirtschaften, die schließen mussten, bekommen bis zu 75 Prozent ihres ausgefallen Umsatzes erstattet.

Die Antragstellung hierfür ist ab Ende November über das Portal der Bundesregierung möglich. Solo-Selbstständige können hier für die herbstliche Lockdownzeit einen Abschlag über 5.000 Euro erhalten. Dieser kann beantragt werden ohne, wie sonst üblich, die Hilfe eines Steuerberaters oder Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Kritik von den Selbstständigen

Die Solo-Selbstständigen sind trotz der neuen Hilfe, die sie selbst lange gefordert hatten, nicht zufrieden. „Im Verhältnis zu dem finanziellen Schaden, der ihnen ja letztlich zum Schutz der Allgemeinheit aufgebürdet wird, sind 714 Euro pro Monat zu wenig,” kritisiert Andreas Lutz vom Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD). Die Neustarthilfe sei zu niedrig, zu spät und zu unpassend. Die Betroffenen seien enttäuscht. Und auch die Novemberhilfe sei für viele Solo-Selbstständige keine wirkliche Hilfe, weil sie auf wenige Branchen begrenzt sei und die Voraussetzungen nicht alle Selbstständigen erfasse, die Hilfe benötigen.

Verwechslungsgefahr: Die Hilfsprogramme der Bundesregierung

Je länger die Coronakrise dauert, desto mehr Hilfsprogramme schafft die Bundesregierung. Da ist es leicht den Überblick zu verlieren. Hier sind die bisherigen Regelungen aufgezählt:

Soforthilfe: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum März bis Ende Juni 2020.

Überbrückungshilfe I: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum Juni bis Ende August 2020.

Überbrückungshilfe II: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum September bis Ende Dezember 2020.

Novemberhilfe: Umsatzausfallerstattung für vom Lockdown direkt und indirekt betroffene Unternehmen. Gilt für den Zeitraum des Lockdowns ab November 2020.

Überbrückungshilfe III: Zuschüsse für betriebliche Kosten für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.

Neustarthilfe: Zuschüsse für Solo-Selbstständige für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. Gilt für betriebliche Kosten sowie Lebenshaltungskosten.

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