Obliegenheiten verletzt: Autofahrer versucht’s mit später Reue

Ein Führer eines Kraftfahrzeugs, der sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt und sich erst einen Tag später bei der Polizei meldet, hat in der Regel keinerlei Ansprüche auf Leistungen durch seinen Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2018 hervor (6 U 123/18).

Geklagt hatte ein Autofahrer, der nach eigenen Angaben eine Kurve falsch eingeschätzt hatte und deswegen mit seinem Personenkraftwagen von der Fahrbahn abgekommen war. Dabei stieß das Fahrzeug gegen zwei auf einem Bürgersteig befindliche Metallpfosten.

Anstatt zur Feststellung seiner Personalien und Unfallbeteiligung die Polizei zu verständigen, begab sich der Kläger nach Hause. Bei den Ordnungshütern meldete er sich erst knapp 24 Stunden später. Die veranlassten einen Alkohol- und Drogentest. Der verlief negativ.

Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht?

Wegen des bei dem Vorfall an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens wollte der Mann seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch nehmen. Der verweigerte ihm jedoch wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Leistung.

Zu Recht, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dortmunder Landgericht, als auch das von dem Versicherten in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage des Autofahrers für unbegründet.

Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt

Jedem Verkehrsteilnehmer sei bekannt, dass er einen Unfallort erst nach Feststellung seiner Personalien sowie Unfallbeteiligung verlassen darf, so die Richter. Indem der Kläger gegen diese Regel verstoßen hat, habe er seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.

Denn der Mann habe nicht nachweisen können, dass sein vorsätzliches Handeln weder einen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls, noch auf die Ermittlung des Umfangs der Leistungsverpflichtung seines Versicherers hatte.

Durch Unfallflucht dem Alkohol- und Drogentest entzogen

Der Kläger habe zwar zwei Zeugen benannt, die bekundet hätten, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder von Drogen gestanden hatte. Diese Angaben hätten sich aber logischer Weise nur auf das äußere Verhalten des Klägers beziehen können.

Tatsächliche Feststellungen zu seiner Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls hätten hingegen nur getroffen werden können, wenn zeitnah nach dem Unfall ein Alkohol und/oder Drogentest durchgeführt worden wäre. Eines solchen zeitnahen Tests habe sich der Kläger durch seine Verkehrsunfallflucht entzogen.

Zu Recht den Versicherungsschutz versagt

Die knapp einen Tag später auf Veranlassung der Polizei durchgeführten Tests hätten hingegen keinerlei Aussagekraft bezüglich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls gehabt. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger den Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht hat, habe ihm sein Kaskoversicherer zu Recht vollständig den Versicherungsschutz versagt.

Die Entscheidung ist nach einem weiteren Beschluss des Hammer Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2018 rechtskräftig.

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