GKV: Kein Krankengeld bei unterbrochener Arbeitsunfähigkeit?

Ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter kann das Krankengeld ab der siebten Woche auch dann beanspruchen, wenn die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit unterbrochen waren. Das hat das Bundessozialgericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 28. März 2019 entschieden (B 3 KR 15/17 R).

Ein selbständiger Bäckermeister war bei der beklagten gesetzlichen Krankenkasse seit Februar 2014 freiwillig versichert. Als Wahlleistung hatte er eine Krankengeld-Versicherung mit einer Karenzzeit von sechs Wochen abgeschlossen.

Keine Addition möglich?

Mitte April 2014 reichte er seinem Versicherer eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für zwei Tage ein. Das wiederholte sich für die Zeiträume vom 18. April bis 7. Mai (20 Tage), vom 4. Juli bis 1. August (29 Tage), vom 4. August bis 25. August (22 Tage) und vom 10. November 2014 bis 2. Januar 2015 (54 Tage). Allen Arbeitsunfähigkeiten lag dieselbe Erkrankung, nämlich Brust- und Lungenbeschwerden, zugrunde.

Der Krankenversicherer wollte nur für die letzte Krankschreibung das vereinbarte Krankengeld zahlen. Das begründete er damit, dass ein Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld erst ab der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine Addition einzelner Arbeitsunfähigkeits-Tage nicht möglich sei.

Damit war der Mann nicht einverstanden. Er zog daher gegen seine Krankenkasse vor Gericht. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Ulm schloss sich der Argumentation des Versicherers an. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Mit seiner beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegten Berufung hatte der Kläger mehr Erfolg.

Eine Frage des Maßstabes

Die Richter waren der Meinung, dass der gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines Krankengeldes nicht zu entnehmen sei, dass ein Anspruch bei Vereinbarung einer sechswöchigen Karenzzeit erst nach einer ununterbrochenen sechswöchigen Arbeitsunfähigkeits-Dauer entsteht.

Der Anspruch sei vielmehr nach demselben Maßstab zu errechnen wie der von Arbeitnehmern nach dem Entgeltfortzahlungs-Gesetz.

Für diesen Personenkreis werde die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall „bis zur Dauer von sechs Wochen“ arbeitsrechtlich hingegen allgemein so verstanden, dass die einzelnen Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit addiert würden. Dies geschehe so lange, bis die Anspruchszeit von 42 Kalendertagen verbraucht sei. Entsprechendes müsse auch für Fälle wie denen des Bäckers gelten.

Berechtigte Forderung

Dem schloss sich das von der Krankenkasse in Revision angerufene Bundessozialgericht an. Auch dessen Richter hielten die Forderung des Versicherten für begründet.

Der 3. Senat des Gerichts bestätigte, dass Wortlaut, Regelungssystematik, Gesetzesmaterialien sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Zahlung von Krankengeld für Selbstständige das Urteil des Landessozialgerichts stützen.

Bei freiwillig versicherten Selbstständigen wie dem Kläger entstehe entsprechend ihrer Wahlerklärung der Anspruch auf die Zahlung eines Krankengeldes erst von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an.

Der Anspruch setze jedenfalls dann keine zuvor bestehende „ununterbrochene“ sechswöchige Dauer der Arbeitsunfähigkeit voraus, wenn die einzelnen Krankschreibungen auf derselben Krankheit beruhten.

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