RSM-Studie: BEPS sorgt bei Mittelständlern für Unsicherheit

bac99c3301708ebeaa2542ec_1920-300x267Weltweite RSM-Studie: Unternehmen sind sich uneinig, wer die eventuell eintretende zusätzliche Steuerlast tragen muss

 

Der OECD-Aktionsplan gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (englisch: Base Erosion and Profit Shifting – kurz BEPS) trifft alle Unternehmen gleichermaßen, so das Ergebnis einer Studie von RSM. Besonders mittelständische Unternehmen gehen davon aus, dass sie aufgrund der neuen Regelungen ihre Betriebsstruktur ändern müssen. Trotz der Mehrkosten unterstützt der Großteil der Unternehmen die Einführung eines internationalen Besteuerungsstandards.

 

72 Prozent der international agierenden mittelständischen Unternehmen mit einem Umsatz von 50 Millionen bis einer Milliarde US Dollar nehmen an, dass sie infolge des Aktionsplans mehr Steuern zahlen müssen. Diese Annahme basiert auf der Ungewissheit, wie die neuen Regeln implementiert werden sollen. RSM, das weltweit sechstgrößte Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, hat eine unabhängige Studie über mittelständische Unternehmen weltweit in Auftrag gegeben. Diese zeigt, dass die Unternehmen einplanen, die Hauptlast der Kosten zu tragen. Dennoch wollen sie einige der Kosten an die Anteilseigner und Kunden weitergeben.

 

41,2 Prozent der mittelständischen Unternehmen schätzen, dass ihre Steuerlast um mehr als zehn Prozent steigen wird. Außerdem rechnen 31 Prozent mit einer identisch hohen Zunahme ihrer effektiven Steuerbelastung. Ähnlich fallen die Erwartungen für die Compliance-Kosten aus. Rund 65 Prozent glauben, dass auch diese Kosten um mehr als zehn Prozent steigen werden. Die Mehrheit beabsichtigt, diese Kosten selbst zu tragen. Gleichwohl rechnen 35 Prozent damit, dass auch die Kunden Teile der Steuerlast auf sich nehmen müssen. Knapp ein Drittel geht davon aus, dass auf die Anteilseigner ebenfalls zusätzliche Kosten zukommen werden.

 

Mittelständische Unternehmen verfügen oftmals nur über kleinere Steuerabteilungen mit wenig Erfahrung im Umgang mit internationaler Besteuerung. Während für kleinere Unternehmen nicht alle Punkte der Offenlegungspflichten des BEPS-Projektes gelten (zum Beispiel Country-by-Country-Reporting), müssen sie sich dennoch mit den gleichen Inhalten und internationalen Steueränderungen befassen. Die im Rahmen des BEPS-Projekts angedachten Verschärfungen treffen alle Unternehmen gleichermaßen und nicht nur große international agierende Konzerne.

 

Christian Knöller, Mitglied des weltweiten RSM Kompetenzteams „International Tax“: „Die Erfüllung der Regeln stellt vielfach eine erhebliche Herausforderung dar. Es ist keine Überraschung, dass drei Viertel der Befragten davon ausgehen, ihre Betriebsstruktur ändern zu müssen, um den rechtlichen Änderungen gerecht werden zu können.“

 

Trotz der potenziellen Auswirkungen auf ihren Reingewinn planen nur 18 Prozent der Mittelständler, ihre Betriebsstruktur mit den neuen Regelungen für Betriebsstätten zu vereinbaren. Nur 20 Prozent richten sich auf die revidierten Richtlinien für Verrechnungspreise ein. Mehr als drei Viertel der mittelständischen Unternehmen sagen, dass die Regeln Unsicherheiten mit sich bringen.

 

Auch wenn die neuen Regelungen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung einen absehbaren Kostenanstieg nach sich ziehen, unterstützen weitgehend alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – den Aktionsplan. 69 Prozent räumen ein, dass ein internationaler Besteuerungsstandard notwendig ist. In einem Ranking der Prinzipien des BEPS-Aktionsplans wurden Einfachheit und praktische Anwendbarkeit als höchste Prinzipien eingestuft. Die Implementierungskosten wurden dagegen nur als niedrigste Priorität genannt.

 

Jedoch sieht ein Großteil der befragten Unternehmen BEPS nicht als finale Lösung, sondern vielmehr als einen laufenden Prozess, der noch mehr Arbeit der Regierungen weltweit erfordert, um sicherzustellen, dass die ursprünglichen Absichten des Vorhabens erfüllt werden. 61 Prozent der Befragten sehen den Aktionsplan nur als mäßig, zu gering oder keinesfalls genügend an, um die vorrangige Absicht zu erfüllen, dass Steuern dort gezahlt werden, wo die tatsächliche Wertschöpfung stattfindet. Nur 35 Prozent empfinden den Plan als ausreichend oder komplett zufriedenstellend.

 

Mit welchen konkreten Inhalten Deutschland die Maßnahmen umsetzen wird, ist derzeit noch unklar. Dr. Thomas Lübbehüsen, Leiter Steuerberatung bei RSM in Deutschland: „In Deutschland besteht nur verhältnismäßig geringer Anpassungsbedarf, da im deutschen Steuerrecht bereits umfangreiche Abwehrregelungen gegen schädlichen Steuerwettbewerb bestehen. Deshalb gehen wir nur von vereinzelten Anpassungen aus, wie beispielsweise bei der Erstellungspflicht der Verrechnungspreisdokumentation. Hierbei soll das Country-by-Country Reporting für multinational tätige Konzerne eingeführt werden. Darüber hinaus könnte das sogenannte Korrespondenzprinzip, wonach eine korrespondierende Besteuerung beim zahlenden und empfangenden Unternehmen sichergestellt werden soll, in das Einkommensteuergesetz implementiert werden. Dadurch ergäbe sich ein Betriebsausgabenabzugsverbot für den Leistenden, sofern der Betrag nicht vom Empfänger besteuert werden muss.“ Diese Einschätzung spiegelt sich auch in dem am 1. Juni veröffentlichten Referentenentwurf für das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ wider, in dem nur punktuelle gesetzliche Anpassungen wie das Country-by-Country Reporting vorgesehen sind.

 

Weitere Informationen sowie die vollständige Studie  finden Sie hier: www.rsm.global/beps

Schreibe einen Kommentar