BGH-Urteil: Bank muss 77.600 Euro an Gebühren zurückzahlen

richterhammer

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken, in denen als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos ein einheitlicher „Preis pro Buchungsposten“ festgelegt ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers dar und ist damit unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Juli 2015 (XI ZR 434/14) entschieden und damit der Klage eines Versicherungs-Vermittlers gegen seine Bank stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage eines Versicherungsvermittlers aus Baden-Württemberg, der etwa 25.000 Versicherungsverträge verwaltet und dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers übernimmt, gegen seine Sparkasse zu entscheiden.

Die Bank hat ein pauschales Buchungspostenentgelt von 0,32 Euro „pro Buchungsposten“ erhoben. Dies galt auch für die Bearbeitung der Rücklastschriften – und zwar zusätzlich zu den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften. Verschiedenen Medienberichten zufolge kam es häufig zu Rückbuchungen, deren Anteil der Sparkassen-Anwalt auf 40 Prozent Rücklastschriften pro Monat bezifferte.

Die Kosten, die sich zwischen 2007 und 2011 auf 77.637,38 Euro beliefen, forderte der Vermittler von seiner Sparkasse zurück. Sein Argument: Die Buchungspostenklausel verstoße gegen Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 von § 307 BGB und sei daher unwirksam.

Nachdem die Klage vor dem Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 27. November 2012, 3 O 242/11) Erfolg hatte, wies das Berufungsgericht die Klage ab (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. September 2014, 17 U 339/12), ließ aber Revision zum BGH zu. Der XI. Senat des Bundesgerichtshofs gab der Klage nun statt und stellte das landgerichtliche Urteil wieder her.

BGH: Pauschale Entgeltklausel ist unwirksam

Dies begründete der BGH damit, dass unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Dies treffe auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 zu.

„Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen“, erläutert der BGH in einer Pressemitteilung.

Damit unterliege die streitige Klausel – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts – als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Absatz 1 und 2 BGB.

Da die Bank auch für solche Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, eine Gebühr verlangt, weiche sie von den seit dem 31. Oktober 2009 geltenden § 675u Satz 2 BGB und § 675y Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 BGB ab. „Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird“, so der BGH.

Entsprechende Klausel auch bei Privatkunden unwirksam

Mit der Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof seine kundenfreundliche Rechtsprechung weiter fort. Erst Anfang des Jahres hatte der BGB eine entsprechende Klausel bei der Führung privater Girokonten ebenfalls für unwirksam erklärt (Urteil vom 27. Januar 2015, XI ZR 174/13). Der Bundesgerichtshof hatte unter anderem beanstandet, dass die Bank mit der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden abwälze.

„Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB aus“, heißt es damals in der Urteilsbegründung.

 

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