Der Bundesgerichtshof hat die Klage eines Kunden wegen Falschberatung an die Vorinstanz zurückgeweisen: Der Anleger hatte den Fonds gezeichnet, obwohl die beratende Bank trotz seiner Nachfrage keine Auskünfte über erhaltene Provisionen erteilt hatte.
Befragt ein Anlageinteressent seinen Berater hinsichtlich der an die Bank fließenden Provisionen und erwirbt die Kapitalanlage, obwohl der Berater dem Kunden die Information hinsichtlich der Provision verweigert, so handelt der Kunde widersprüchlich, wenn er später Schadensersatzansprüche wegen fehlender Aufklärung hinsichtlich der Provisionen geltend macht. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8. April 2014 macht die Verbraucherzentrale Bundeszentrale in einer Pressemitteilung unter Berufung auf den BGH-Entscheid (XI ZR 341/12) aufmerksam.
Ein Anleger hatte – teilweise kreditfinanziert – einen Anteil an einem Medienfonds erworben. Wegen angeblich verschwiegener Rückvergütungen hatte er die Bank verklagt. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, während das Oberlandesgericht (OLG) Köln diese überwiegend stattgegeben hat. Der BGH hat den Entscheid der Richter vom OLG Köln insofern aufgehoben, als es zum Nachteil der Bank ergangen war und verwies die Sache an das OLG zurück.
Bank hat pflichtwidrig nicht über Provisionen aufgeklärt
In seiner Begründung schreibt der BGH nach Auskunft der Verbraucherschützer, dass zwischen Anleger und Bank ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Eine Bank sei regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich Anlagevermittlerin. Auch habe sie pflichtwidrig nicht über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. Allerdings könne sich der Anleger darauf nicht berufen. Er habe den Anlageberater nach der Höhe der Provision gefragt, woraufhin dieser dem Kunden die Information verweigert habe. Dennoch habe der Anleger den Anteil am Medienfonds erworben. Verlange er später dann wegen Verletzung von Aufklärungspflichten Schadensersatz, verhalte sich der Kunde widersprüchlich. Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Kausalität der Pflichtverletzung für den Erwerb des Fonds angenommen und außer Acht gelassen, dass der Anspruch bereits verjährt gewesen sei.
Das OLG Köln, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, müsse sich mit den weiteren vom Anleger geltend gemachten Beratungsfehlern befassen