Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 13.05.2014 in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 die vorformulierten Bearbeitungsgebühren, die standardmäßig von vielen Banken in Verbraucherdarlehensverträgen erhoben wurden, für unwirksam erklärt. Im Verfahren XI ZR 405/12 klagte ein Verbraucherschutzverein gegenüber einer Bank im Rahmen einer Unterlassungsklage. Die Bank wurde daraufhin verurteilt, die Verwendung der Klausel zum Bearbeitungsentgelt zu unterlassen. In dem anderen Verfahren XI ZR 170/13 gelang es den Klägern, insgesamt 1.200,00 Euro Bearbeitungsgebühr zurückzuerlangen.
Rechtlicher Hintergrund des Urteils
Die Richter des BGH sahen in beiden Fällen einen Verstoß gegen AGB-Recht, also das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Die Kreditunternehmen verlangten von ihren Kunden bei Abschluss eines Darlehensvertrages standardmäßig einen gewissen Prozentsatz Bearbeitungsgebühr, oftmals bis zu 3,5% der Darlehenssumme. Diese Abreden sind als Preisnebenabreden zu deklarieren und deshalb einer AGB-Kontrolle zu unterziehen, so die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts.