Das OLG Nürnberg hat in einem von der Kanzlei Seehofer erstrittenen Urteil ein erstinstanzliches Urteil des LG Amberg bestätigt:
Das OLG hat mit Urteil vom 26.11.2013 entschieden, dass der klagenden Anlegerin, die zusätzlich auch Ansprüche ihres Ehemannes aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit Beteiligungen an dem Lebensversicherungsfonds der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben III geltend gemacht hatte, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Genossenschaftsbank zustehen. Das OLG bestätigte dabei die Begründung des Landgerichts Amberg, wonach die Anleger weder über die der Bank zufließenden Provisionszahlungen noch über die Totalausfallrisiken der Anlage in dem Lebensversicherungsfonds ordnungsgemäß aufgeklärt wurden.
Dabei führte der unterlassene Hinweis der beratenden Bank auf ein Totalverlustrisiko der Anlage zur Haftung, ebenso wie die unterlassene Aufklärung der an die beklagte Bank geflossenen Provisionszahlungen (sogenannter Rückvergütungen). Darüber hinaus hat das OLG auch entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind, da die Anleger zum Zeitpunkt der Beratung keinerlei Kenntnis von einer Rückvergütung in Form des Agios bzw. weiterer zusätzlich geflossener Provisionen besaßen.
Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:
Das aktuelle Urteil des OLG Nürnberg zeigt, dass die Kick-Back Rechtsprechung wegen verschwiegener Provisionen mittlerweile mehr als gefestigt ist. Insbesondere wurde auch der Einwand der beklagten Bank hinsichtlich einer angeblichen Verjährung der Ansprüche zurückgewiesen, da hierfür Voraussetzung wäre, dass die insoweit beweisbelastete Bank nachweisen müsste, dass ein Anleger zum Zeitpunkt der Beratung Kenntnis von Provisionszahlungen in Form einer Rückvergütung besaß.