Fahrten zu der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers können nur mit der sogenannten Entfernungspauschale mit € 0,30 je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Findet die beruflich veranlasste Fahrt zu einem anderen Ziel statt, können € 0,30 je gefahrenen Kilometer – alternativ tatsächlich angefallene Kosten – steuerlich zum Ansatz gebracht werden, zusätzlich sogenannter Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten.
Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V., Kiel, weist in diesem Zusammenhang auf eine völlig neue Rechtslage hin: Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, in allen offenen Fällen – also insbesondere zukünftig – neue Maßstäbe anzusetzen. Insbesondere kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte inne haben! Wer also z.B. in zwei Filialen eines Arbeitgebers eingesetzt wird, wird nur noch hinsichtlich der Fahrten zu einer Filiale bei der steuerlichen Geltendmachung begrenzt.
Die Entscheidung, ob eine Arbeitsstätte vorliegt, wird insbesondere durch den vorliegenden Arbeitsvertrag bestimmt. Gibt es keinen eindeutigen Vertrag, gelten weitere Kriterien. Insbesondere ist aber erforderlich, dass diese Arbeitsstätte ortsfest ist und der Arbeitnehmer hier entsprechend tätig wird. Andersherum: Fährt der Arbeitnehmer in das Büro des Arbeitgebers, um hier Anweisungen für die Tätigkeit auf einer externen Baustelle vorzunehmen, wird der Arbeitnehmer hier nicht tätig und es handelt sich nicht um eine Fahrt zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Insbesondere Bauhandwerker, Außendienstmitarbeiter oder an verschiedenen Schulstandorten tätige Lehrer können zukünftig höhere Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen geltend machen, so der Verband.