Schrottimmobilien aus 2002: Verjährungsfrist läuft taggenau in 2012 ab

Kurzfristig Schadensersatzansprüche geltend machen

Anleger, die vor 2002 in gescheiterte finanzierte Immobilienkapitalanlagen investiert haben, sollten sich in jedem Fall den 31.12.2011 im Kalender rot markieren. Denn spätestens mit Ablauf dieses Jahres verlieren sie, wie weithin bekannt, mögliche Schadensersatzansprüche bezüglich so genannter Schrottimmobilien. Was viele aber nicht wissen: Auch Altfälle aus dem Jahr 2002 sind sehr gefährdet, da nach zehn Jahren deren Verjährungsfrist abläuft. Dies wäre taggenau in 2012 der Fall. „Betroffene sollten daher unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen einleiten“, raten Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg.

Die Diskussion der Verjährungsproblematik konzentriert sich derzeit auf finanzierte Erwerbe vor dem 1. Januar 2002. Bei diesen greift zum Ende dieses Jahres unzweifelhaft die absolute Verjährung. Wichtig und fast unbekannt: „Außer Acht gelassen werden jedoch oft Altfälle aus dem Jahr 2002“, warnen Hoffmann und Göpfert.

Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB ab der Kenntnis oder einem „Kennenmüssen“ des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. „Auch wenn die finanzierende Bank die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann bereits wegen dieser Dreijahresfrist im Einzelfall zeitnahes Handeln erforderlich sein“, weiß Rechtsanwalt Mirko Göpfert. „Der Beginn der Frist wird teilweise bereits dann unterstellt, wenn die finanzierte Immobilienkapitalanlage wirtschaftlich in Schieflage geraten ist, beispielsweise Mieteinnahmen zurückgegangen sind.“

Eine besondere Gefahr besteht für Altfälle aus dem Jahre 2002: Auch hier greift die absolute zehnjährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). „Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an – völlig unabhängig von einer Kenntnis des Anlegers“, erläutert Rechtsanwalt Marcus Hoffmann. „Dies gilt taggenau. Wenn sich ein Anleger beispielsweise im Februar 2002 an einer finanzierten Kapitalanlage beteiligt hat, tritt die Verjährung der Ansprüche im Februar 2012 ein. Exakt an dem Tag, an dem die jeweiligen Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung oder Beratungsverschulden der finanzierenden Bank entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt können Ansprüche nicht mehr aktiv geltend gemacht werden.“

Auch Anleger, die im Jahr 2002 investiert haben, sollten daher  frühzeitig das Bestehen möglicher Haftungsgrundlagen durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen. Nur so können Ansprüche fristgerecht vor Verjährung geschützt werden.

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