Aus dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08. April 2010 (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 14. April 2010), ergeben sich keine Änderungen des § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG), welche die Finanzdienstleister bzw. die Vermittlung von den in § 4 Ziff. 8 UStG genannten Produkten betreffen. Gleichwohl dient dieses Gesetz der Umsetzung der seit längerem in diesem Punkt umstrittenen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL).
Für die Finanzdienstleister bedeutet dies, dass insoweit vorerst keine Besteuerung ihres Umsatzes durch das UStG erfolgt, Zum Teil wird daraus bereits gefolgert, dass das Bestehen einer Abschlussvollmacht auch künftig nicht für die Steuerfreiheit von Finanz- und Versicherungsvermittlung erforderlich sein wird, was im Ergebnis auch Umsatzsteuerfreiheit für Untervermittler bedeuten kann.
Jedenfalls soll auf Grund einer deutschen Intervention dieses Erfordernis in Brüssel nicht mehr konsensfähig und zwischenzeitlich aus dem Richtlinienvorschlag gestrichen worden sein. Der parlamentarische Staatsekretär im Bundesfinanzministerium Hartmut Koschyk habe Frank Schäffler, den Obmann der FDP-Fraktion im Finanzausschuss, auf dessen schriftliche Nachfrage entsprechend informiert (vgl. insoweit http://www.beteiligungsreport.de/main/news/news-detailansicht/article/umsatzsteuergefahr-fuer-finanzbranche-gebannt.html).
Dagegen steht noch bestimmte Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH V R 44/08, 30. Oktober 2008, DSTR 08, 2474). Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf Grund des gesetzgeberischen Signals bzw. der mangelnden Konsensfähigkeit in Brüssel entwickelt.
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